Auftragsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der AGENDA Translations, Prahlsdorfer Weg 48, D-21465 Reinbek, für die Übernahme von Übersetzungsaufträgen

1. Diese Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen der AGENDA Translations (im folgenden AGENDA genannt) und ihren Auftraggebern für Übersetzungs- und sonstige Serviceleistungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für AGENDA nur verbindlich, wenn sie sie ausdrücklich und schriftlich anerkannt hat.

2. Übersetzungsarbeiten und Serviceleistungen werden bestmöglichst und schnellstens angefertigt und erledigt, und zwar nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung mit der größtmöglichen Sorgfalt. Der Auftraggeber erhält die vertraglich vereinbarte Ausfertigung der Übersetzung.

Bei Übersetzungen werden Fachausdrücke, sofern keine besonderen Anweisungen oder Unterlagen mitgeschickt werden, in die allgemein übliche Version übersetzt. Wünscht der Auftraggeber die Anwendung einer unüblichen Terminologie, insbesondere einer firmeneigenen Terminologie, so hat er dies anzugeben und, soweit vorhanden, Referenzmaterial zur Verfügung zu stellen.

3. Bei Übersetzungsaufträgen hat der Auftraggeber ein leserliches Manuskript (gängiges Speichermedium oder Papier) beizubringen und rechtzeitig über besondere Ausführungsformen der Übersetzung zu unterrichten (Übersetzung auf Datenträgern, Anzahl der Ausfertigungen, druckreife, äußere Form der Übersetzung, etc.) Ist die Übersetzung für den Druck bestimmt, hat der Auftraggeber AGENDA einen Korrekturabzug zu überlassen.

Fehler, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Obliegenheiten ergeben, gehen nicht zu Lasten von AGENDA, es sei denn, der Fehler beruht auf deren Vorsatz oder deren grober Fahrlässigkeit.

4. AGENDA steht es frei, die Durchführung der vertraglich geschuldeten Leistungen auf Erfüllungsgehilfen ganz oder teilweise zu übertragen. Die Verantwortung für die Vertragserfüllung bleibt in jedem Fall bei AGENDA.

Die Lieferung von Übersetzungen erfolgt nach Wunsch des Auftraggebers auf handelsüblichen Datenträgern, ausgedruckten Formseiten oder per E-Mail. AGENDA speichert die Texte für die Dauer von drei Monaten nach Fertigstellung und Anzeige der Versendungsbereitschaft. Es ist Sache des Auftraggebers sicherzustellen, dass die Speicherung nicht gegen die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verstößt.

Ist für die Ablieferung einer Übersetzungsarbeit ein Termin fest vereinbart, kann der Auftraggeber aus einer nicht rechtzeitigen Ablieferung erst dann Rechte herleiten, wenn er nach Ablauf des Termins eine angemessene Nachlieferungsfrist setzt. Ist die Ablieferung der Übersetzungsarbeit durch unvorhergesehene Ereignisse oder höhere Gewalt nicht möglich (z.B. Verkehrsstörung, Ausfall der Stromversorgung, plötzliche Erkrankung des Übersetzers, Streik, Aufruhr oder sonstige Betriebsstörungen), so ist während dieser Zeit der Ablauf jeglicher Frist gehemmt. AGENDA verpflichtet sich, das Vorliegen solcher Ereignisse dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

5. AGENDA behält sich das Recht auf Mängelbeseitigung vor. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung von möglichen, in der Übersetzung enthaltenen Mängeln. Der Auftraggeber muss die Mängel genau bezeichnen. Er hat AGENDA für die Mängelbeseitigung eine angemessene Frist einzuräumen. Schlägt die Nachbesserung fehl, hat der Auftraggeber das Recht, Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.

6. AGENDA leistet Gewähr für eine ordnungsgemäße, mangelfreie Übersetzung. Von AGENDA zu vertretende Übersetzungsfehler werden unentgeltlich beseitigt. Die Gewährleistungsfrist beträgt 30 Tage nach Fertigstellung und Ankündigung der Versandbereitschaft der Übersetzung. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, sofern der Mangel nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder dem Werk eine zugesicherte Eigenschaft fehlt.

7. AGENDA führt Übersetzungsaufträge nach DIN EN 15038 aus und berechnet die Leistungen auf der Grundlage des von ihr erstellten Textes. Die Abrechnung der Textmengen erfolgt nach gängigen Zählprogrammen wie PractiCount. Vom Auftraggeber gewünschte oder von ihm veranlasste Änderungen eines schon übersetzten Textes werden, soweit kein Übersetzungsfehler von AGENDA vorliegt, zusätzlich berechnet.

Übersetzungsaufträge erfolgen auf Basis der jeweils gültigen AGENDA Preisliste. Die Mindestbearbeitungsgebühr pro Übersetzungsauftrag beträgt EUR 30,00. Für Eilaufträge berechnet AGENDA mindestens einen Zuschlag von 10 %. Korrekturleistungen werden stundenweise abgerechnet, angebrochene Viertelstunden sind voll zu bezahlen. AGENDA berechnet für die Stunde den vereinbarten Stundensatz, mindestens aber EUR 50,00. Für die Beglaubigung einer Übersetzung berechnet AGENDA mindestens EUR 8,00.

Die üblichen Nebenkosten wie Telefon und Internet sind in den Preisen inbegriffen. Zustellungsformen, die mit erhöhten Kosten verbunden sind, etwa Einschreiben, sowie Fahrtkosten und Spesen werden nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

Rechnungen von AGENDA sind zahlbar ohne Abzug binnen 10 Tagen nach Rechnungsstellung. Bei einem Auftragswert von über EUR 2.500,00 ist AGENDA berechtigt, eine Vorschusszahlung von bis zu 50 % zu verlangen. Ist die Höhe des Honorars nicht vereinbart, so ist eine nach Art und Schwierigkeit angemessene und übliche Vergütung geschuldet.

Bei Zahlungsverzug ist AGENDA berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu berechnen.

8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, AGENDA auf die Verwendung des übersetzten Textes und die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen, die sich aus einer fehlerhaften Übersetzung ergeben können. Ist der Auftraggeber selbst gegen Schäden, die sich aus der Verwendung einer fehlerhaften Übersetzung ergeben können, nicht versichert, so hat er dies bei Auftragserteilung mitzuteilen, um AGENDA die Möglichkeit zu geben, den Auftrag wegen der Haftungsrisiken abzulehnen. Bei Nichteinhaltung dieser Informationsobliegenheiten haftet AGENDA nur bis zur Höhe des Rechnungswertes.

Im übrigen haftet AGENDA nur, wenn sie oder ihre Erfüllungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben oder fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt haben.

9. AGENDA verpflichtet sich, Stillschweigen über alle Tatsachen zu bewahren, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden. Sie verpflichtet sich, ihre Erfüllungsgehilfen zur besonderen Geheimhaltung ihrerseits zu verpflichten, wenn der Auftraggeber dies von AGENDA verlangt.

10. Der Auftraggeber verpflichtet sich, unmittelbaren Kontakt mit den Erfüllungsgehilfen von AGENDA nur aufzunehmen, wenn AGENDA dies ausdrücklich gestattet. Der Auftraggeber verpflichtet sich vor allem, den Erfüllungsgehilfen von AGENDA unmittelbar keine Aufträge zu erteilen, sondern ausschließlich an AGENDA. Bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen wird ohne besonderen Nachweis ein pauschalierter Schadensersatz fällig in Höhe des zehnfachen Wertes der Rechnung für den letzten Auftrag an AGENDA, mindestens jedoch in Höhe des Wertes sämtlicher Rechnungen von AGENDA für die bisherigen Aufträge des Auftraggebers, beschränkt auf die Sprache des betreffenden Erfüllungsgehilfen. AGENDA steht es frei, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen. Dem Auftraggeber steht es frei, einen geringeren Schaden bei AGENDA nachzuweisen.

11. Die Übersetzung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der AGENDA. Bis dahin hat der Auftraggeber kein Recht, die Übersetzung zu nutzen.

Das Urheberrecht bleibt bei AGENDA. Für die Verwertung kann AGENDA eine gesonderte Vergütung verlangen. Wird die Übersetzung veröffentlicht, kann AGENDA verlangen, dass entweder AGENDA selbst, die Inhaberin von AGENDA mit Namen und/oder der Erfüllungsgehilfe von AGENDA als Übersetzer angegeben werden.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Auftrag und aus diesen allgemeinen Bedingungen ist Reinbek. AGENDA ist berechtigt, den Auftraggeber am Gericht seines Hauptsitzes zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen. Es gilt als vereinbart, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die nach Sinn und Zweck der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Die vorstehenden Bedingungen sind mit der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber als verbindlich zur Kenntnis genommen.

Reinbek, 1. Juli 2015